weigerungsrecht i.S.v. Art. 177 Abs. 3 StPO berufe. Aufgrund der nicht verwertbaren Aussagen der Privatklägerin und des Fehlens weiterer Beweismittel seien die erhobenen Vorwürfe nicht rechtsgenüglich belegbar. Das Verfahren wegen Drohung und Vergewaltigung sei daher gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen (Einstellungsverfügung, Ziff. 1.1). Betreffend die dem Beschwerdeführer vorgeworfene einfache Körperverletzung und die wiederholten Tätlichkeiten sei das Verfahren gestützt auf Art. 55a Abs. 3 StGB definitiv einzustellen, nachdem die Privatklägerin ihre Zustimmung zur Sistierung innert sechs Monaten nicht widerrufen habe (Einstellungsverfügung, Ziff. 1.2).