Der Privatklägerin sei anlässlich der polizeilichen Befragungen vom 2. und 3. Juli 2019 das ihr gestützt auf Art. 168 StPO zustehende Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden. Bei der staatsanwaltlichen Befragung vom 30. September 2019 habe sie betreffend die Vergewaltigung keine Aussagen gemacht, die es erlaubt hätten, den Vorwurf zu konkretisieren. Betreffend die Todesdrohung habe sie gar keine Aussage mehr gemacht. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 habe der Anwalt der Privatklägerin mitgeteilt, dass sie sich auf das Zeugnisver- -5-