4. Eventualiter sei Ziffer 6. der Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Oktober 2021 im Verfahren ST.2019.4401 aufzuheben und die Sache zur Festlegung der Höhe der Genugtuung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2021 (Postaufgabe: 30. November 2021) beantragte die Staatsanwaltschaft Baden: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.3. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. Dezember 2021. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: