2. Der Absatz 2 der Ziffer 5.1. der Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Oktober 2021 im Verfahren ST.2019.4401 sei vollumfänglich aufzuheben. 3. Die Ziffer 6. der Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Oktober 2021 im Verfahren ST.2019.4401 sei aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren. ' 6. Verfahrenskosten Es wird dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 27'750.- ausgerichtet.' -4-