20% dieser Verfahrenskosten (CHF 2'579.25) werden dem Beschuldigten auferlegt und er wird in diesem Umfang zur Rückzahlung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (analog Art. 135 Abs. 4 StPO). […] 6. Es wird dem Beschuldigten keine Parteientschädigung oder Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO). Am 22. Oktober 2021 genehmigte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Einstellungsverfügung.