1.2. Der Beschwerdeführer befand sich zwischen dem 2. Juli 2019, 17.00 Uhr, und dem 2. Oktober 2019, 14.49 Uhr, in Untersuchungshaft (93 Tage). In der Folge wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen. Bis zum 2. April 2020 galten aber noch die folgenden Ersatzmassnahmen: Rayonverbot für die Gemeinde Q., Kontakt- und Annäherungsverbot betreffend die Privatklägerin und ihrer Tochter, periodische aber unregelmässige ärztliche Abstinenzkontrollen im Spital R. sowie Monitoring durch die Gruppe Gewaltschutz der Kantonspolizei Aargau und durch die Anlaufstelle gegen Häusliche Gewalt.