1. 1.1. Am 2. Juli 2019 meldete B., Sozialdienstmitarbeiterin der Gemeinde Q., der Kantonspolizei telefonisch einen Vorfall häuslicher Gewalt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin, der (einstigen) Privatklägerin C. Anlässlich der noch am selben Tag durchgeführten polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin gab diese an, dass der Beschwerdeführer ihr am 17. Juni 2019 mit dem Tod gedroht und am 18. Juni 2019 gegen ihren Willen mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen habe.