Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.337 / SB (STA.2019.4401) Art. 51 Entscheid vom 4. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Häfliger, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Oktober gegenstand 2021 betreffend die Kostenverlegung, Entschädigung und Genugtuung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 2. Juli 2019 meldete B., Sozialdienstmitarbeiterin der Gemeinde Q., der Kantonspolizei telefonisch einen Vorfall häuslicher Gewalt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin, der (einstigen) Privatkläge- rin C. Anlässlich der noch am selben Tag durchgeführten polizeilichen Ein- vernahme der Privatklägerin gab diese an, dass der Beschwerdeführer ihr am 17. Juni 2019 mit dem Tod gedroht und am 18. Juni 2019 gegen ihren Willen mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Weiter wurde der Beschwerdeführer beschuldigt, der Privatklägerin am 18. Juni 2019 mit der Hand ins Gesicht und an den Nacken geschlagen sowie sie gewürgt zu haben, wobei die Privatklägerin verletzt worden sein soll, sich bei ihr insbesondere ein Hämatom gebildet haben soll. Im Zeit- raum Juni bis Juli 2019 habe der Beschwerdeführer der Privatklägerin ein- mal eine Bierdose nachgeworfen und sie schwach getroffen. Im Zeitraum Mai bis Juli 2019 habe der Beschwerdeführer die Privatklägerin wiederholt geschlagen, ohne dass sie dabei jedoch verletzt worden sei. 1.2. Der Beschwerdeführer befand sich zwischen dem 2. Juli 2019, 17.00 Uhr, und dem 2. Oktober 2019, 14.49 Uhr, in Untersuchungshaft (93 Tage). In der Folge wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen. Bis zum 2. April 2020 galten aber noch die folgenden Ersatzmassnahmen: Rayonverbot für die Gemeinde Q., Kontakt- und Annäherungsverbot betreffend die Privat- klägerin und ihrer Tochter, periodische aber unregelmässige ärztliche Abs- tinenzkontrollen im Spital R. sowie Monitoring durch die Gruppe Gewalt- schutz der Kantonspolizei Aargau und durch die Anlaufstelle gegen Häus- liche Gewalt. 1.3. Am 17. Januar 2020 übermittelte der amtliche Verteidiger der Staatsanwalt- schaft Baden eine Erklärung der Privatklägerin vom 13. Januar 2020, in welcher diese ihr Desinteresse an der Strafverfolgung des Beschwerdefüh- rers erklärte. 1.4. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 (berichtigt am 15. Juni 2020) sistierte die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren (betreffend die unter Art. 55a Abs. 1 StGB fallenden Tatvorwürfe). 2. Am 18. Oktober 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Baden folgende Ein- stellungsverfügung: -3- " 1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung, wiederhol- ter Tätlichkeiten, Vergewaltigung und Drohung wird eingestellt (Art. 55a Abs. 3 StGB und Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). […] 5. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 15'636.20 trägt der Kanton zu 80%, damit im Umfang von CHF 12'509.00 (Art. 423 Abs. 1 StPO). 20% der Verfahrenskosten (CHF 3'127.20) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.1 Die Kostennote der amtlichen Verteidigung im Umfang von CHF 12'869.30 (inkl. MwSt.) wird genehmigt. […] 20% dieser Verfahrenskosten (CHF 2'579.25) werden dem Beschuldigten auferlegt und er wird in diesem Umfang zur Rückzahlung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (analog Art. 135 Abs. 4 StPO). […] 6. Es wird dem Beschuldigten keine Parteientschädigung oder Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO). Am 22. Oktober 2021 genehmigte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Einstellungsverfügung. 3. 3.1. Am 8. November 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 27. Oktober 2021 zugestellte Einstellungsverfügung bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Die Ziffer 5. der Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Oktober 2021 im Ver- fahren ST.2019.4401 sei aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren: ' 5. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 15'636.20 trägt der Kanton.' 2. Der Absatz 2 der Ziffer 5.1. der Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Oktober 2021 im Verfahren ST.2019.4401 sei vollumfänglich aufzuheben. 3. Die Ziffer 6. der Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Oktober 2021 im Ver- fahren ST.2019.4401 sei aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren. ' 6. Verfahrenskosten Es wird dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 27'750.- ausgerichtet.' -4- 4. Eventualiter sei Ziffer 6. der Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. Oktober 2021 im Verfahren ST.2019.4401 aufzuheben und die Sache zur Festlegung der Höhe der Genugtuung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2021 (Postaufgabe: 30. No- vember 2021) beantragte die Staatsanwaltschaft Baden: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.3. Der Beschwerdeführer replizierte am 20. Dezember 2021. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens können von den Parteien gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde angefochten werden. Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer als Beschuldigter im eingestellten Strafverfahren ist zur beschwerdeweisen Anfechtung der ihm auferlegten Verfahrenskosten und der Verweigerung der Genugtuung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erho- bene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden begründete ihre Einstellungsverfügung (so- weit vorliegend relevant) zusammengefasst wie folgt: Der Privatklägerin sei anlässlich der polizeilichen Befragungen vom 2. und 3. Juli 2019 das ihr gestützt auf Art. 168 StPO zustehende Zeugnisverwei- gerungsrecht gegenüber dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden. Bei der staatsanwaltlichen Befragung vom 30. September 2019 habe sie be- treffend die Vergewaltigung keine Aussagen gemacht, die es erlaubt hät- ten, den Vorwurf zu konkretisieren. Betreffend die Todesdrohung habe sie gar keine Aussage mehr gemacht. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 habe der Anwalt der Privatklägerin mitgeteilt, dass sie sich auf das Zeugnisver- -5- weigerungsrecht i.S.v. Art. 177 Abs. 3 StPO berufe. Aufgrund der nicht ver- wertbaren Aussagen der Privatklägerin und des Fehlens weiterer Beweis- mittel seien die erhobenen Vorwürfe nicht rechtsgenüglich belegbar. Das Verfahren wegen Drohung und Vergewaltigung sei daher gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen (Einstellungsverfügung, Ziff. 1.1). Betreffend die dem Beschwerdeführer vorgeworfene einfache Körperver- letzung und die wiederholten Tätlichkeiten sei das Verfahren gestützt auf Art. 55a Abs. 3 StGB definitiv einzustellen, nachdem die Privatklägerin ihre Zustimmung zur Sistierung innert sechs Monaten nicht widerrufen habe (Einstellungsverfügung, Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer habe während der Auseinandersetzung vom 18. Juni 2019 der Privatklägerin mit der flachen Hand ins Gesicht geschla- gen und sie am Arm festgehalten, wodurch Hämatome im Gesicht und am Arm entstanden seien, welche fotografisch festgehalten worden seien. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die Privatklägerin zugegebenermas- sen beschimpft. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Würgen der Pri- vatklägerin sei ebenfalls durch fotografisch festgehaltene Hämatome klar belegt. All diese der Privatklägerin zugefügten Hämatome und die Be- schimpfung würden – auch während einer Auseinandersetzung – nicht dem Durchschnittsverhalten entsprechen und hätten direkt zur Meldung bei der Polizei und der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdefüh- rer geführt. Der Beschwerdeführer habe durch sein Vorgehen die Persön- lichkeit der Privatklägerin im Sinne der Art. 28 ff. ZGB verletzt und so rechtswidrig und schuldhaft zum Verfahren Anlass gegeben, weshalb er analog den zivilrechtlichen Grundsätzen für das Verfahren trotz dessen Einstellung teilweise kostenpflichtig zu erklären sei. Es rechtfertige sich an- gesichts der vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe, ihm 20% der Verfah- renskosten aufzuerlegen (Einstellungsverfügung, Ziff. 3.1). Zu den Verfahrenskosten gehörten auch die Auslagen der amtlichen Ver- teidigung. Auch diese seien ihm zu 20% aufzuerlegen. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zuliessen, sei er verpflichtet, 20% des Hono- rars zurückzubezahlen (Einstellungsverfügung, Ziff. 3.2). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin rechtswidrig und schuldhaft im Sinne der Art. 28 ff. ZGB in ihrer Persönlichkeit verletzt, sie gewürgt, ins Gesicht geschlagen, am Arm festgehalten und beschimpft habe, habe direkt zur Einleitung des Strafverfahrens geführt. Insgesamt rechtfertige das Verhalten des Beschwerdeführers die Verweigerung einer Genugtuung (Einstellungsverfügung, Ziff. 4). 3. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe die Vorwürfe der Privatklägerin stets bestritten. Er habe lediglich -6- angegeben, die Privatklägerin einmal mit der flachen Hand ins Gesicht ge- schlagen zu haben, nachdem sie sein Mobiltelefon gegen die Wand ge- schlagen und ihn in die Hand gebissen habe. Zudem habe er angegeben, sie als Hure und Hurentochter beschimpft zu haben, als diese schlecht über seine Familie gesprochen habe. Beides stellten folglich Retorsionshandlun- gen dar (Beschwerde, Ziff. II.A.2). Die Vorwürfe gegen ihn stützten sich auf Aussagen der Privatklägerin. De- ren am 2. und 3. Juli 2019 gemachten Aussagen seien aber nicht verwert- bar. Bei der staatsanwaltlichen Befragung vom 30. September 2019 sei die Privatklägerin zwar formell auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden. Aus der Befragung ergebe sich aber, dass sie dieses Recht nicht verstanden habe. Als sie zudem auf die Fragen 42 und 43 de- zidiert angegeben habe, dass sie nicht so viel über die Sache sprechen wolle und den Beschwerdeführer nicht schädigen wolle, sei die Einver- nahme für eine halbe Stunde unterbrochen worden und die Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft hätten in seiner Abwesenheit sowie in Abwesenheit seines Verteidigers auf die Privatklägerin eingewirkt, bis diese zu weiteren Aussagen bereit gewesen sei. Aus der Aktennotiz ergebe sich, dass ihr gesagt worden sei, sie müsse Aussagen machen. Ihr Zeugnisverweige- rungsrecht sei folglich ignoriert worden. Diese Einvernahme sei folglich ebenfalls nicht verwertbar (Beschwerde, Ziff. II.A.4 und II.B.5). Die Staatsanwaltschaft Baden begründe die teilweise Auferlegung der Ver- fahrens- und Verteidigungskosten sowie die Verweigerung der Genugtu- ung mit dem von ihm weitgehend bestrittenen Sachverhalt, womit sie die Unschuldsvermutung in eklatanter Weise verletze. Insbesondere bestreite er jegliche Verantwortung für die fotografisch festgehaltenen Hämatome und dass er die Privatklägerin gewürgt habe. Die Beschimpfungen seien weder bestritten noch zugestanden. Er halte diese lediglich für möglich, nachdem die Privatklägerin zuvor seine Familie beschimpft habe (Be- schwerde, Ziff. II.B.3). Hinzu komme, dass aufgrund der nicht verwertbaren Einvernahmen der Privatklägerin gar kein Strafverfahren habe eingeleitet werden dürfen (Be- schwerde, Ziff. II.B.5). Es sei die ausgestandene Untersuchungshaft von 93 Tagen mit Fr. 200.00 pro Tag und die Ersatzmassnahmen (183 Tage) mit Fr. 50.00 pro Tag zu entschädigen. Für die einzig zugestandene Tätlichkeit hätte von vornherein keine Untersuchungshaft angeordnet werden dürfen. Die Ersatzmassnah- men seien sodann sehr einschränkend gewesen. Insbesondere die unre- gelmässigen Abstinenzkontrollen durch das Spital R. seien sehr einschrän- kend gewesen, da er den zu unregelmässigen Zeitpunkten erfolgten Auf- geboten des Spitals ohne Verzug habe Folge leisten müssen. Weil er sich -7- nur mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bewegen könne, habe dies bedeu- tet, dass er sich immer in der Nähe von R. habe aufhalten müssen (Be- schwerde, Ziff. II.C.1 f.). 4. In der Beschwerdeantwort verwies die Staatsanwaltschaft Baden zunächst auf die Begründung in ihrer Einstellungsverfügung. Ergänzend führte sie zusammengefasst aus, das Vorverfahren sei aufgrund der Meldung von B. eröffnet worden. Im Verlaufe des Vorverfahrens seien die Privatklägerin, der Beschwerdeführer, die Tochter der Privatklägerin und eine Zeugin be- fragt worden. Die Tochter der Privatklägerin habe im Rahmen ihrer Einver- nahme geschildert, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin gewürgt und geschlagen habe. Die Einleitung und Weiterführung des Strafverfah- rens sei daher nicht nur aufgrund der Aussagen der Privatklägerin erfolgt, sondern auch gestützt auf die Aussagen der Tochter sowie die Fotodoku- mentation der Kantonspolizei, welche die Verletzungen der Privatklägerin dokumentiere. Die teilweise Auferlegung der Kosten und die Verweigerung einer Genugtuung sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer die Privatklägerin zugegebenermassen geschlagen habe, was im Übrigen auch durch die Fo- tos und die Aussagen der Tochter unabhängig von der Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin bestätigt werde. Dies habe die Anzeige durch die Sozialarbeiterin ausgelöst. Zum Vorwurf, die Privatklägerin sei am 30. September 2019 ausserhalb der Kontrolle der Verteidigung dazu gebracht worden, doch noch Aussagen zu machen, gelte es anzufügen, dass die Verfahrensleitung Art. 168 Abs. 4 StPO falsch interpretiert habe, indem sie davon ausgegangen sei, die Pri- vatklägerin habe gegenüber dem Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung kein Zeugnisverweigerungsrecht. Deshalb sei der Privat- klägerin während der Unterbrechung gesagt worden, sie müsse aussagen. Erst im Nachhinein sei der Fehler erkannt worden. Die Einvernahme vom 30. September 2019 sei daher ebenfalls nicht verwertbar. 5. In der Replik führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass die Tochter der Privatklägerin zum Zeitpunkt der Einvernahme noch nicht 15 Jahre alt gewesen sei. Diese habe daher nur als Auskunftsperson be- fragt werden können und sei nicht zur Aussage verpflichtet gewesen. Die Tochter der Privatklägerin sei aber nicht auf ihr Aussageverweigerungs- recht hingewiesen worden. Vielmehr sei sie mit Nachdruck aufgefordert worden, die Wahrheit zu sagen. Die Aussage der Tochter sei folglich auch unverwertbar. Überdies habe die Tochter zugegeben, von ihrer Mutter und B. Instruktionen erhalten zu haben. Es liege daher eine unzulässige Beein- flussung vor (Replik, Ziff. II.3). -8- Bei den Aussagen der Zeugin D. handle es sich um Aussagen vom Hören- sagen, die keinen Beweis für das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten darstellen würden (Replik, Ziff. II.5). Die Staatsanwaltschaft Baden räume ein, dass die Privatklägerin falsch über ihr Aussageverweigerungsrecht informiert worden sein. Es würden folglich überhaupt keine verwertbaren Aussagen zulasten des Beschwer- deführers vorliegen (Replik, Ziff. II.6). Die Höhe der geltend gemachten Entschädigung und Genugtuung werde von der Staatsanwaltschaft Baden nicht bestritten. Diese sei folglich im ge- forderten Umfang zuzusprechen (Replik, Ziff. II.7) 6. 6.1. Die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 55a StGB hat in der Regel eine Kostenauflage zu Lasten des Staates zur Folge (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn das strafbare Verhalten des Täters bewiesen ist, was namentlich der Fall ist, wenn dieser geständig ist. Ansonsten können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfah- rens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begrün- dung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention ver- einbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu über- binden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (insbesondere aus Art. 41 OR oder Art. 28 ZGB) ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hin- sicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Gericht muss die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung begründen. Es muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteile des Bun- desgerichts 6B_948/2013 vom 22. Januar 2015 E. 2.2.1, 6B_540/2013 vom 17. März 2014 E. 1.3, 6B_414/2016 vom 29. Juli 2016 E. 2.4, 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 2, je mit weiteren Nachweisen). -9- 6.2. 6.2.1. Der Beschwerdeführer sagte am 4. Juli 2019 anlässlich der Eröffnung der Festnahme bei der Staatsanwaltschaft Baden aus, dass die Privatklägerin ihn in die Hand gebissen habe und er sie als Reaktion geschlagen habe (Fragen 8, 85 ff., 93, 106 ff., 155 f.). Ebenfalls sagte er aus, dass es mög- lich sei, dass er die Privatklägerin als Hure und Hurentochter beschimpft habe. Er sei aggressiv und wütend gewesen, weil sie schlecht über seine Familie gesprochen habe (Frage 132). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Oktober 2019 sagte der Beschuldigte aus, am 16. oder 17. Juni 2021 habe es ein bisschen eine körperliche Auseinandersetzung gegeben. Die Privatklägerin habe ihm vorgeworfen, etwas mit anderen Frauen zu haben. Wegen dieser Vorwürfe sei er wütend gewesen und habe sie geschlagen. Er habe nicht gewusst, was er mache. Er sei wie eine andere Person, wie betrunken ge- wesen. Er habe keine Macht über sich gehabt. Er habe das gar nicht ge- wollt. Es sei nicht absichtlich gewesen, es sei einfach so passiert. Er glaube, er habe seine Hand nach rechts und nach links bewegt. Seine Hand habe sie getroffen (Fragen 4 ff., 104). Bezüglich des Vorwurfs, die Privatklägerin als Hure beschimpft zu haben, sagte der Beschwerdeführer nun aus, sie hätten sich gegenseitig beschimpft. Er wisse nicht mehr, was er gesagt habe. Wenn er das gesagt habe, dann nicht mit Absicht (Fragen 100, 105 f.) Der Beschuldigte wurde sodann am 11. Dezember 2019 erneut staatsan- waltlich einvernommen, allerdings nicht betreffend die Tatvorwürfe. 6.2.2. Der Beschwerdeführer gestand somit zu, die Privatklägerin am 16. oder 17. Juni 2021 geschlagen zu haben. Daran, dass er dies vorsätzlich tat, kann kein Zweifel bestehen. Seine Aussage, er habe die Privatklägerin nicht mit Absicht geschlagen, ist denn wohl auch nicht so zu verstehen, dass er den Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB in Abrede stellen will. Es scheint, dass der Beschwerdeführer vielmehr aussagen wollte, dass er damals impulsiv gehandelt habe. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aussagte, er habe die Privatklägerin geschlagen, weil sie ihn in die Hand gebissen habe, könnte sich die Frage stellen, ob seine Tat eine Retorsions- oder Notwehrhandlung darstellte. Indessen hielt der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Ein- vernahme nicht mehr an der ursprünglichen Darstellung der Ereignisse fest. Vielmehr sagte er nun aus, er habe die Privatklägerin geschlagen, weil sie ihm vorgeworfen habe, er habe etwas mit anderen Frauen. Dies habe ihn wütend gemacht. Demgemäss lag keine Notwehrsituation vor. Eben- falls stellt der angeblich von der Privatklägerin geäusserte Vorwurf, er habe - 10 - etwas mit anderen Frauen gehabt, keine Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB dar. Demgemäss konnte die Reaktion des Beschwerdeführers von vornhe- rein keine Retorsionshandlung i.S.v. Art. 177 Abs. 3 StGB darstellen. Oh- nehin stellte eine Retorsionshandlung lediglich einen (fakultativen) Strafbe- freiungsgrund, nicht aber einen Rechtfertigungsgrund dar (BGE 109 IV 39 E. 4b). Folglich führte selbst die Annahme einer Retorsionshandlung nicht dazu, dass kein Strafverfahren hätte eingeleitet werden dürfen. Mit Bezug auf die Beschimpfungen legte sich der Beschwerdeführer tat- sächlich in sämtlichen Einvernahmen nicht fest, ob er die Privatklägerin als Hure bezeichnet habe oder nicht. Dass es in grundsätzlicher Hinsicht aber zu Beschimpfungen seinerseits gegenüber der Privatklägerin gekommen ist, stellte er nicht in Abrede. Ob ihn die Privatklägerin ebenfalls be- schimpfte und daher möglicherweise Retorsionshandlungen vorlagen, ist – wie oben dargelegt – für die Frage, ob ein Strafverfahren einzuleiten ist, nicht entscheidend. 6.3. 6.3.1. Die Tochter der Privatklägerin wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft Ba- den am 5. Juli 2019 von der Kantonspolizei als Auskunftsperson befragt. Sie wurde ihrem Alter entsprechend (Geburtsdatum: 1. Juli 2012) darüber aufgeklärt, dass sie die Aussage verweigern könne. Wenn sie Aussagen mache, diese aber wahrheitsgemäss sein müssten und sie keine Falschan- schuldigungen machen dürfe. Entgegen dem Beschwerdeführer ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Einvernahme der Tochter der Privatklägerin nicht verwertbar sein soll. Entgegen dem Beschwerdeführer finden sich zu- dem keine Hinweise, dass die Tochter der Privatklägerin Instruktionen er- halten hätte, was sie gegenüber der Kantonspolizei auszusagen habe (2. Video, ab Minute 20:41). Im Rahmen ihrer Einvernahme sprach die Tochter der Privatklägerin von sich aus an, dass ihre Mutter Angst gehabt habe, dass der Beschwerde- führer sie schlage. Weiter führte die Tochter der Privatklägerin aus, dass der Beschwerdeführer ihre Mutter in der Vergangenheit wiederholt geschla- gen und auch schon gewürgt habe (1. Video, ab Minute 16:41). Die Art, wie die Tochter der Privatklägerin aussagte, deuten auf tatsächlich Erlebtes und nicht auf eine falsche Belastung des Beschwerdeführers. 6.3.2. Die Zeugin D. wurde am 26. September 2019 delegiert durch die Kantons- polizei befragt. Diese schilderte gegenüber der Kantonspolizei, was ihr die Privatklägerin betreffend ihre Beziehung mit dem Beschwerdeführer erzählt habe. Darüber hinaus sagte sie aus, dass sie eine Arbeitskollegin der Pri- vatklägerin sei. Sie habe wahrgenommen, dass diese traumatisiert zur Ar- beit gekommen sei. Weiter habe sie bei der Privatklägerin Verletzungen - 11 - festgestellt und diese auch fotografiert. Entgegen dem Beschwerdeführer machte die Zeugin D. somit nicht nur Aussagen vom Hörensagen, sondern schilderte auch eigene Wahrnehmungen. Ebenfalls gibt es keine Anhalts- punkte, um anzunehmen, die Zeugin D. habe den Beschwerdeführer zu Unrecht belastet. Vielmehr erscheinen ihre Aussagen glaubhaft. 6.3.3. In den Akten finden sich zudem Fotos, die Verletzungen der Privatklägerin (Hämatome) dokumentieren, und damit die Aussagen der Tochter der Pri- vatklägerin sowie der Zeugin weiter stützen. 6.3.4. Die Einvernahme der Tochter der Privatklägerin und die Einvernahme der Zeugin D. belegen die vom Beschwerdeführer eingestandene häusliche Gewalt folglich nicht nur, sondern beweisen, dass dessen Aussagen ver- harmlosend sind und es tatsächlich zu gravierender häuslicher Gewalt ge- kommen ist. 6.4. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Baden zum Schluss kam, es sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer die Privat- klägerin i.S.v. Art. 28 ZGB in ihrer Persönlichkeit verletzt habe und er sich entsprechend in zivilrechtlich verpönter Weise verhalten habe. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Baden zum Schluss kam, der vom Beschwerdeführer zugegebene Vorfall häuslicher Gewalt so- wie die zugegebenen Beschimpfungen hätten das gegen den Beschwer- deführer geführte Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt veranlasst. Im Weiteren ist aufgrund der übrigen verwertbaren Beweismittel erstellt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers verharmlosend sind und die häusli- che Gewalt tatsächlich deutlich gravierender war, als vom Beschwerdefüh- rer zugegeben. Vor diesem Hintergrund auferlegte die Staatsanwaltschaft Baden dem Beschwerdeführer zurecht einen Teil der Verfahrenskosten. 7. 7.1. Die Strafprozessordnung kennt drei unterschiedliche Anspruchsgrundla- gen für die Zusprechung von Genugtuung für zu Unrecht ausgestandene Zwangsmassnahmen: Art. 431 Abs. 1 StPO ist die einschlägige Anspruchsgrundlage, wenn Zwangsmassnahmen rechtswidrig angeordnet wurden, deren Anordnung also von Anfang an ungesetzlich war. Art. 431 Abs. 2 StPO betrifft den Fall der Überhaft. Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft formell und materiell rechtmässig angeordnet wurde, die Haft aber länger dauerte als die ausgefällte Sanktion - 12 - (und die Überhaft sich folglich als ungerechtfertigt erwies). Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an ausgesprochene Sanktionen angerechnet werden kann. Wird die beschuldigte Person hingegen ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verlet- zungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Diese Anspruchsgrundlage betrifft somit den Fall, dass die Anordnung der Zwangsmassnahmen nicht rechtswidrig bzw. ungesetzlich war, wegen des (teilweise) freisprechenden oder einstellenden Entscheids sich aber als un- gerechtfertigt erwies. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wurde im Sinne einer Kau- salhaftung ausgestaltet. Die Genugtuung ist daher regelmässig zu gewäh- ren, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft befand. Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO aber herabsetzen oder verweigern, wenn die be- schuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt hat. Ein solches Verhalten schliesst im Allgemeinen jegliche Pflicht des Staates zur Gewährung einer Entschädigung oder Genugtuung aus; liegt bloss ein leichtes Verschulden vor, kann eine herabgesetzte Ent- schädigung oder Genugtuung in Betracht kommen. Es sind dies die glei- chen Gründe, die nach Art. 426 Abs. 2 StPO eine Auflage der Verfahrens- kosten erlauben; liegen solche Gründe vor, sind Entschädigung und Ge- nugtuung im Regelfall ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.2 ff.). 7.2. Die Untersuchungshaft wurde durch eine (unangefochten in Rechtskraft er- wachsene) Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts angeordnet. Die Haftanordnung war folglich nicht ungesetzlich. Da das Verfahren vollstän- dig eingestellt wurde, steht zudem keine Überhaft infrage. Zu prüfen ist da- her einzig ein Genugtuungsanspruch gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Diesbezüglich gilt es unter Verweis auf die Ausführungen oben festzuhal- ten, dass feststeht, dass der Beschwerdeführer sich in einer durch Art. 28 ZGB verpönten Weise verhielt (insbesondere die Beschwerdeführerin schlug). Dies führte zur Eröffnung des Strafverfahrens. Auch wurden die Untersuchungshaft sowie die Ersatzmassnahmen (auch) aufgrund des nachgewiesenen, verpönten Verhaltens des Beschwerdeführers angeord- net. Das Zwangsmassnahmengericht zog in seiner Verfügung vom 6. Juli 2019 sowohl im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht (E. 4.2; vgl. auch Haftantrag vom 4. Juli 2019, Ziff. 1.3) wie auch im Zusammen- hang mit dem besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr (E. 4.4), - 13 - ausdrücklich auch in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die Privatklä- gerin geschlagen habe. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Baden dem Beschwerdeführer keine Genugtuung zu- sprach. 8. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrens- ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 9. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ist gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StPO eine nach dem aargauischen Anwaltstarif zu bestim- mende Entschädigung zuzusprechen. Nach § 9 Abs. 3bis AnwT beträgt der Stundenansatz bei der amtlichen Verteidigung in der Regel Fr. 200.00. Gründe, um vom Regelstundenansatz abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Der amtliche Verteidiger hat darum ersucht, dass ihm vor Verfahrensab- schluss Gelegenheit gegeben werde, eine Kostennote einzureichen (Be- schwerde, Ziff. II.D.1). Es ist indessen nicht notwendig, dem amtlichen Ver- teidiger zur Einreichung der Kostennote besonders aufzufordern. Vielmehr steht es diesem jederzeit offen, eine Kostennote einzureichen. Der amtliche Verteidiger reichte indessen keine Kostennote ein. Der Aufwand des amtli- chen Verteidigers ist folglich ermessensweise festzulegen. Unter Berücksichtigung der beiden Rechtsschriften (acht bzw. fünf Seiten), des Studiums der (dem amtlichen Verteidiger bereits aus dem Verfahren bekannten) Akten sowie der Notwendigkeit, die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Baden zu studieren, scheint es angemessen, von ei- nem Aufwand von acht Stunden auszugehen (Fr. 1'600.00). Hinzuzurech- nen sind die Auslagen von pauschal 3% des Honorars (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT), ausmachend Fr. 48.00, sowie 7.7 % MwSt. auf Fr. 1'648.00, aus- machend (gerundet) Fr. 126.90. Die Entschädigung für das Beschwerde- verfahren beträgt somit (gerundet) Fr. 1'774.90. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. - 14 - 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Häfliger, […], eine Entschädi- gung in Höhe von Fr. 1'774.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Bisegger