3.4. Mangels hinreichenden Tatverdachts bestand weder für die Eröffnung der Strafuntersuchung noch für weitere Ermittlungshandlungen Raum. Die Nichtanhandnahme ist zu Recht erfolgt. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen. 4.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, was er auch nicht geltend macht, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: