Dasselbe gilt für die vorliegende Beschwerde, da sich auch aus ihr keinerlei Hinweise für ein strafbares Verhalten ergeben. Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe Rechnungen der Erblasserin bzw. deren Todesanzeige bezahlt und diese seien ihr zurückzuerstatten (vgl. E. 2.2 hiervor), so handelt es sich hierbei um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, deren Zuständigkeit bei den zivil- und nicht strafrechtlichen Behörden liegt.