Die Staatsanwaltschaft Baden ist ohne Anfangsverdacht jedoch nicht verpflichtet, weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen (vgl. E. 3.1 hiervor). Vorliegend kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden verwiesen werden. Sie hat zutreffend ausgeführt, dass weder aus der Anzeige noch den eingereichten Unterlagen ein strafbares Verhalten des Beschuldigten oder weiterer Personen hervorgehe. Dasselbe gilt für die vorliegende Beschwerde, da sich auch aus ihr keinerlei Hinweise für ein strafbares Verhalten ergeben.