Hinweise auf Straftaten zu entnehmen. Bei dieser Ausgangslage begründen die Anzeige sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren keinen hinreichenden Anfangsverdacht für das Vorliegen von Straftaten (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin selbst räumte ein, dass sie nicht wisse, ob überhaupt eine Straftat begangen worden sei, dass sie eigentlich nur in Erfahrung bringen wolle, ob überhaupt ein Testament vorliege, und dass sie Einblick in das entsprechende Verfahren wünsche (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Die Staatsanwaltschaft Baden ist ohne Anfangsverdacht jedoch nicht verpflichtet, weitere Ermittlungshandlungen vorzunehmen (vgl. E. 3.1 hiervor).