Anhaltspunkte hierfür werden jedoch nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Insbesondere kann dies auch nicht darin begründet liegen, dass sie keine Einsicht in das Testament erhielt, denn hierauf hatte die Beschwerdeführerin, die weder eingesetzte noch gesetzliche Erbin ist, keinen Anspruch. Die Beschwerdeführerin äussert betreffend allfällige Straftaten einzig Vermutungen. Den Akten sind keinerlei -7-