3.3. Welche ihrer Vorbringen die Kantonspolizei nicht im Protokoll festgehalten haben soll, erhellt aus den Angaben der Beschwerdeführerin nicht. Zudem hat die Beschwerdeführerin das Protokoll ihrer Einvernahme vom 6. Oktober 2021 unterschriftlich bestätigt. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass sie lediglich vermutet, die Erblasserin habe ein Testament erstellt, in welchem sie bedacht worden sei und dieses sei vom Beschuldigten bzw. einer anderen Person versteckt oder vernichtet worden. Anhaltspunkte hierfür werden jedoch nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten.