3.2.2. Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Oktober 2021 durch die Kantonspolizei Aargau als Auskunftsperson einvernommen und führte aus, sie habe die Krankenkassenprämie der Erblasserin in Höhe von rund Fr. 2'700.00 sowie die Kosten derer Todesanzeige von ihrem eigenen Geld bezahlt. Die Rückerstattung dieser Beträge sei aber nicht der Hauptpunkt. Vielmehr habe die Schwester der Erblasserin bei ihrem Tod dem Ehemann der Beschwerdeführerin Fr. 10'000.00 vermacht. Daher sei es eigenartig, dass jetzt nach dem Tod der Erblasserin deren ganzes Erbe an die Nichten und Neffen gegangen sei.