O., N. 25 f. zu Art. 309 StPO). -6- 3.2. 3.2.1. Dem Schreiben des für den Nachlass der Erblasserin zuständigen Bezirksgerichts Baden vom 31. Oktober 2019 lässt sich entnehmen, dass allfällige Testamente der Erblasserin den Berechtigten eröffnet worden seien. Da die Beschwerdeführerin keine Schreiben erhalten habe, sei sie an der Erbschaft nicht berechtigt, weshalb kein Recht auf Akteneinsicht bestehe. Für weitere Auskünfte solle sie sich mit den gesetzlichen Erben in Verbindung setzen.