2.3. In seiner Beschwerdeantwort legte der Beschuldigte dar, die Beschwerdeführerin habe der Erblasserin aus Nächstenliebe Nachbarschaftshilfe geleistet. Nachdem die Erben die Testamentseröffnung vom Bezirksgericht Baden erhalten hätten, seien sie selbst überrascht gewesen, dass die Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden sei. Anfänglich hätten sie die Beschwerdeführerin für ihre Nächstenliebe entschädigen wollen, doch diese habe versucht, die Erben gegeneinander aufzuhetzen. Ferner seien die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht leer ausgegangen. Es habe verschiedene Darlehen gegeben, die nicht zurückbezahlt worden seien, wie auch weitere finanzielle Zuwendungen.