Wenn schon die Lebenspartnerin des Beschuldigten mit Fr. 10'000.00 entschädigt werde, dann hätte die Beschwerdeführerin für ihre jahrelangen Aufwendungen ebenfalls etwas zugute. Überdies habe sie Fr. 2'700.00 auf dem Betreibungsamt für Schulden der Erblasserin wie auch die Aufwendungen für die Todesanzeige der Erblasserin bezahlt. Diese Summe sei ihr vom Beschuldigten nicht zurückerstattet worden. Mit Schreiben vom 8. November 2021 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen dahingehend, dass Herr F. vom Sozialamt der Gemeinde Z. ihr die Generalvollmacht betreffend das Bankkonto der Erblasserin habe entziehen wollen.