hätte diesen ausgestellt, die Erblasserin habe den Vergütungsauftrag jedoch nicht unterschrieben. Es sei anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht alles so aufgeschrieben worden, wie sie es gesagt habe. Im Gegensatz zu deren Nichten und Neffen habe sie sich intensiv um die Erblasserin gekümmert. Diese habe ihr sogar eine Generalvollmacht für ihr Konto erteilt, weil sie der Beschwerdeführerin so vertraut habe. Wenn schon die Lebenspartnerin des Beschuldigten mit Fr. 10'000.00 entschädigt werde, dann hätte die Beschwerdeführerin für ihre jahrelangen Aufwendungen ebenfalls etwas zugute.