Die Beschwerdeführerin habe weder geltend gemacht, geschädigt worden zu sein, noch dargelegt, was genau die deliktischen Handlungen gewesen sein sollen. Konkrete Beweise für eine strafbare Handlung, insbesondere durch den Beschuldigten, habe sie nicht eingereicht. Das Verfahren gegen den Beschuldigten sei folglich gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit a StPO nicht an die Hand zu nehmen.