2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt in der Nichtanhandnahmeverfügung fest, anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Oktober 2021 habe die Beschwerdeführerin dargelegt, sie wisse nicht, ob eine Straftat vorliege. Die Beschwerdeführerin habe am 7. Oktober 2021 Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt und angegeben, dieser habe nach dem Tod der Erblasserin aus deren Nachlass einen Vergütungsauftrag über Fr. 50'000.00 für sich (und andere) ausgefüllt. Die Beschwerdeführerin habe weder geltend gemacht, geschädigt worden zu sein, noch dargelegt, was genau die deliktischen Handlungen gewesen sein sollen.