Anfechtungsgegenstand und damit den Rahmen dieses Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. Oktober 2021. Somit ist auf jene Anträge und Vorbringen in der Beschwerde, die über den mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung definierten Streitgegenstand hinausgehen, von vornhinein nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise vor, †C. (nachfolgend: die Erblasserin) habe ihr gesagt, dass unberechtigterweise Geld vom Konto ihrer verstorbenen Schwester abgehoben worden sei. Dies sei zu prüfen (Beschwerde, S. 1 f.). Über diese Frage hat die Staatsanwaltschaft Baden in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht be-