3.2. Am 18. November 2021 leistete die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 16. November 2021 vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten eingeforderte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2021 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2021 (Postaufgabe: 29. November 2021) beantragte B. (nachfolgend: Beschuldigter) sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: