Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.335 / ik (STA.2021.2692) Art. 21 Entscheid vom 14. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 21. Oktober 2021 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A. erstattete mit Eingabe vom 3. April 2021 bei der Staatsanwaltschaft Ba- den Strafanzeige und beantragte die nochmalige Untersuchung der Erban- gelegenheit ihrer verstorbenen Nachbarin †C. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2021 stellte A. bei der Kantonspolizei Aargau Strafantrag gegen B. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden verfügte am 21. Oktober 2021 die Nichtan- handnahme der Strafsache gegen B., was von der Oberstaatsanwaltschaft am 25. Oktober 2021 genehmigt wurde. 3. 3.1. Gegen die ihr am 28. Oktober 2021 zugestellte Nichtanhandnahmeverfü- gung erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. November 2021 (Postaufgabe: 6. November 2021) bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Ba- den vom 21. Oktober 2021 sei aufzuheben und ein Strafverfahren gegen B. bzw. weitere Personen zu eröffnen. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingaben vom 8. November 2021 und 10. Dezember 2021 erneut ver- nehmen und hielt an ihren bisherigen Anträgen fest. 3.2. Am 18. November 2021 leistete die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 16. November 2021 vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten ein- geforderte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2021 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2021 (Postaufgabe: 29. No- vember 2021) beantragte B. (nachfolgend: Beschuldigter) sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit -3- Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zuläs- sig. Anfechtungsgegenstand und damit den Rahmen dieses Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 21. Oktober 2021. Somit ist auf jene Anträge und Vorbringen in der Be- schwerde, die über den mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung definierten Streitgegenstand hinausgehen, von vornhinein nicht ein- zutreten. Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise vor, †C. (nachfolgend: die Erblasserin) habe ihr gesagt, dass unberechtigterweise Geld vom Konto ihrer verstorbenen Schwester abgehoben worden sei. Dies sei zu prüfen (Beschwerde, S. 1 f.). Über diese Frage hat die Staatsanwalt- schaft Baden in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht be- funden, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Davon abgesehen wäre hierauf nicht einzutreten, da nicht erhellt, inwiefern die Beschwerdeführerin in ihren eigenen Interessen hierdurch tangiert wurde. Vorliegend stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die Beschwerde- führerin überhaupt hinsichtlich der zu beurteilenden Vorwürfe als geschä- digte Person nach Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO gilt und ihr die Beschwerde- legitimation zukommt. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist die frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ohnehin abzuweisen, so dass offengelassen werden kann, ob darauf einzutreten wäre. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden hielt in der Nichtanhandnahmeverfügung fest, anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Oktober 2021 habe die Beschwerdeführerin dargelegt, sie wisse nicht, ob eine Straftat vorliege. Die Beschwerdeführerin habe am 7. Oktober 2021 Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt und angegeben, dieser habe nach dem Tod der Erb- lasserin aus deren Nachlass einen Vergütungsauftrag über Fr. 50'000.00 für sich (und andere) ausgefüllt. Die Beschwerdeführerin habe weder gel- tend gemacht, geschädigt worden zu sein, noch dargelegt, was genau die deliktischen Handlungen gewesen sein sollen. Konkrete Beweise für eine strafbare Handlung, insbesondere durch den Beschuldigten, habe sie nicht eingereicht. Das Verfahren gegen den Beschuldigten sei folglich gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit a StPO nicht an die Hand zu nehmen. 2.2. Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, der Ver- gütungsauftrag sei für die bereits im Januar 2015 verstorbene Schwester der Erblasserin gewesen. Darin sei gestanden, es sei dem Beschuldigten sowie D. und E. je Fr. 50'000.00 zu überweisen. Der Beschuldigte selbst -4- hätte diesen ausgestellt, die Erblasserin habe den Vergütungsauftrag je- doch nicht unterschrieben. Es sei anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht alles so aufgeschrieben worden, wie sie es gesagt habe. Im Gegen- satz zu deren Nichten und Neffen habe sie sich intensiv um die Erblasserin gekümmert. Diese habe ihr sogar eine Generalvollmacht für ihr Konto er- teilt, weil sie der Beschwerdeführerin so vertraut habe. Wenn schon die Lebenspartnerin des Beschuldigten mit Fr. 10'000.00 entschädigt werde, dann hätte die Beschwerdeführerin für ihre jahrelangen Aufwendungen ebenfalls etwas zugute. Überdies habe sie Fr. 2'700.00 auf dem Betrei- bungsamt für Schulden der Erblasserin wie auch die Aufwendungen für die Todesanzeige der Erblasserin bezahlt. Diese Summe sei ihr vom Beschul- digten nicht zurückerstattet worden. Mit Schreiben vom 8. November 2021 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen dahingehend, dass Herr F. vom Sozialamt der Gemeinde Z. ihr die Generalvollmacht betref- fend das Bankkonto der Erblasserin habe entziehen wollen. Gegen die Ge- meinde sei daher ebenfalls vorzugehen, da diese nicht im Sinne der Erb- lasserin handle. 2.3. In seiner Beschwerdeantwort legte der Beschuldigte dar, die Beschwerde- führerin habe der Erblasserin aus Nächstenliebe Nachbarschaftshilfe ge- leistet. Nachdem die Erben die Testamentseröffnung vom Bezirksgericht Baden erhalten hätten, seien sie selbst überrascht gewesen, dass die Be- schwerdeführerin nicht berücksichtigt worden sei. Anfänglich hätten sie die Beschwerdeführerin für ihre Nächstenliebe entschädigen wollen, doch diese habe versucht, die Erben gegeneinander aufzuhetzen. Ferner seien die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht leer ausgegangen. Es habe verschiedene Darlehen gegeben, die nicht zurückbezahlt worden seien, wie auch weitere finanzielle Zuwendungen. Beim Tode der Schwester der Erblasserin sei einzig eine Grossnichte mit Fr. 50'000.00 bedacht worden, die anderen Verwandten seien leer ausgegangen, was der Erblasserin nicht recht gewesen sei. Daraufhin habe er mit Zustimmung der Erblasserin eine Liste mit entsprechenden Kontenangaben erstellt. Ein Vergütungsauf- trag sei aber nie ausgestellt worden. Die Auszahlung von ca. Fr. 10'000.00 an seine Lebenspartnerin habe die Erbengemeinschaft für die treuhänderi- sche Bearbeitung von laufenden Rechnungen gemeinsam beschlossen. Von einer Zahlung, welche die Beschwerdeführerin direkt an das Betrei- bungsamt geleistet habe, habe er nicht gewusst. 2.4. Am 10. Dezember 2021 liess sich die Beschwerdeführerin erneut verneh- men und führte aus, sie zweifle das Testament der Erblasserin an. Vom Bezirksgericht Baden habe sie keinerlei Auskunft erhalten, mit Ausnahme der Frage, ob sich die zuständige Gemeinde Z. gemeldet habe. Die Ge- meinde habe ihr gegenüber angegeben, dass sie ihr nicht mitteilen müsse, -5- ob überhaupt ein Testament vorliege. Wohingegen das Sozialamt ihr ge- genüber darlegt habe, es bestünde gar kein Testament. Sie habe von der Erblasserin Fr. 20'000.00 erhalten, um Rechnungen zu bezahlen. Sodann habe sie Fr. 34'000.00 von der Erblasserin und deren Schwester geschenkt bekommen. Die Erblasserin habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie dem Beschuldigten nichts vererben würde. Überdies habe sie dem Be- schuldigten die Rechnung des Betreibungsamts, welche sie bezahlt habe, zweimal zugesandt. 3. 3.1. Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen wer- den dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit ande- ren Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nicht- anhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Ver- fahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straf- taten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoreti- sche Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher An- haltspunkte, genügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 309 StPO). -6- 3.2. 3.2.1. Dem Schreiben des für den Nachlass der Erblasserin zuständigen Bezirks- gerichts Baden vom 31. Oktober 2019 lässt sich entnehmen, dass allfällige Testamente der Erblasserin den Berechtigten eröffnet worden seien. Da die Beschwerdeführerin keine Schreiben erhalten habe, sei sie an der Erb- schaft nicht berechtigt, weshalb kein Recht auf Akteneinsicht bestehe. Für weitere Auskünfte solle sie sich mit den gesetzlichen Erben in Verbindung setzen. Daran hielt das Bezirksgericht Baden auch am 12. Mai und 9. Juni 2020 fest und erläuterte erneut, dass die Beschwerdeführerin laut den vor- liegenden Unterlagen testamentarisch nicht begünstigt worden sei. 3.2.2. Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Oktober 2021 durch die Kantonspo- lizei Aargau als Auskunftsperson einvernommen und führte aus, sie habe die Krankenkassenprämie der Erblasserin in Höhe von rund Fr. 2'700.00 sowie die Kosten derer Todesanzeige von ihrem eigenen Geld bezahlt. Die Rückerstattung dieser Beträge sei aber nicht der Hauptpunkt. Vielmehr habe die Schwester der Erblasserin bei ihrem Tod dem Ehemann der Be- schwerdeführerin Fr. 10'000.00 vermacht. Daher sei es eigenartig, dass jetzt nach dem Tod der Erblasserin deren ganzes Erbe an die Nichten und Neffen gegangen sei. Die Beschwerdeführerin habe gleich nach dem Tod der Erblasserin deren Wohnungsschlüssel bei der Gemeinde abgegeben. Es könne sein, dass jemand ein allfälliges Testament der Erblasserin ver- nichtet habe. Dies sei allerdings nur eine Vermutung und könne von ihr nicht bewiesen werden. Sie habe auch keine Antwort erhalten, ob über- haupt ein Testament vorhanden sei. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, ob überhaupt eine Straftat begangen worden sei. Eigentlich möchte sie bloss wissen, ob ein Testament vorliege und Einblick in dieses erhalten (Protokoll der delegierten Einvernahme der Beschwerdeführerin als Aus- kunftsperson vom 6. Oktober 2021, S. 2 ff.). 3.3. Welche ihrer Vorbringen die Kantonspolizei nicht im Protokoll festgehalten haben soll, erhellt aus den Angaben der Beschwerdeführerin nicht. Zudem hat die Beschwerdeführerin das Protokoll ihrer Einvernahme vom 6. Okto- ber 2021 unterschriftlich bestätigt. Den Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin lässt sich entnehmen, dass sie lediglich vermutet, die Erblasserin habe ein Testament erstellt, in welchem sie bedacht worden sei und dieses sei vom Beschuldigten bzw. einer anderen Person versteckt oder vernichtet worden. Anhaltspunkte hierfür werden jedoch nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Insbesondere kann dies auch nicht darin begründet liegen, dass sie keine Einsicht in das Testament erhielt, denn hierauf hatte die Beschwerdeführerin, die weder eingesetzte noch ge- setzliche Erbin ist, keinen Anspruch. Die Beschwerdeführerin äussert be- treffend allfällige Straftaten einzig Vermutungen. Den Akten sind keinerlei -7- Hinweise auf Straftaten zu entnehmen. Bei dieser Ausgangslage begrün- den die Anzeige sowie die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Be- schwerdeverfahren keinen hinreichenden Anfangsverdacht für das Vorlie- gen von Straftaten (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin selbst räumte ein, dass sie nicht wisse, ob überhaupt eine Straftat begangen wor- den sei, dass sie eigentlich nur in Erfahrung bringen wolle, ob überhaupt ein Testament vorliege, und dass sie Einblick in das entsprechende Ver- fahren wünsche (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Die Staatsanwaltschaft Baden ist ohne Anfangsverdacht jedoch nicht verpflichtet, weitere Ermittlungshand- lungen vorzunehmen (vgl. E. 3.1 hiervor). Vorliegend kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Baden verwiesen werden. Sie hat zutreffend ausgeführt, dass weder aus der Anzeige noch den einge- reichten Unterlagen ein strafbares Verhalten des Beschuldigten oder wei- terer Personen hervorgehe. Dasselbe gilt für die vorliegende Beschwerde, da sich auch aus ihr keinerlei Hinweise für ein strafbares Verhalten erge- ben. Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe Rechnungen der Erblasserin bzw. deren Todesanzeige bezahlt und diese seien ihr zu- rückzuerstatten (vgl. E. 2.2 hiervor), so handelt es sich hierbei um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, deren Zuständigkeit bei den zivil- und nicht strafrechtlichen Behörden liegt. 3.4. Mangels hinreichenden Tatverdachts bestand weder für die Eröffnung der Strafuntersuchung noch für weitere Ermittlungshandlungen Raum. Die Nichtanhandnahme ist zu Recht erfolgt. Damit ist die Beschwerde abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen. 4.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten sind im Beschwerdever- fahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, was er auch nicht geltend macht, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädigung zuzuspre- chen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. -8- 2. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 87.00, zusammen Fr. 1'087.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 87.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 14. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus