Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'100.00. Zusätzlich sind pauschale Auslagen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von Fr. 33.00 und 7,7 % MwSt. zu berücksichtigen, womit sich eine Entschädigung von gerundet Fr. 1'220.25 ergibt. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 128.00, zusammen Fr. 1'128.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verurteilt, der Beschuldigten eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'220.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. - 12 -