Der Verteidiger der Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist von der Beschwerdekammer in Strafsachen daher ermessensweise festzulegen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger die Beschwerde (8 Seiten) sowie die Replik (5 Seiten) zu studieren und eine Beschwerdeantwort (6 Seiten) sowie eine Duplik verfassen musste (2 Seiten). Zusätzlich sind noch Aufwendungen für Instruktion und Aktenstudium zu berücksichtigen. Bei dieser Sachlage erscheint ein Aufwand von fünf Stunden als angemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'100.00.