Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als - 11 - auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Bei übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um ein Antragsdelikt. Demgemäss hat die Beschwerdeführerin die Beschuldigte für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entschädigen.