Sie macht diesbezüglich lediglich geltend, dass im Artikel der Aargauer Zeitung vom 18. Juni 2019 erwähnt worden wäre, wenn die Beschwerdeführerin den Ehemann der Beschuldigten als Lügner und Betrüger bezeichnet hätte, zumal im Artikel ja beispielsweise erwähnt werde, dass die Beschwerdeführerin den Ehemann der Beschuldigten an seine Konkurse erinnert habe. Die Beschuldigte führt jedoch zurecht aus, dass die Gründe, weshalb etwas im Zeitungsartikel erwähnt wird, anderes jedoch nicht, reine Spekulation darstellt und sich daraus keine Anhaltspunkte ableiten lassen, dass die Ausführungen der Beschuldigten in ihrem Schreiben wider besseren Wissens erfolgt sein könnten.