Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, woraus sich ergeben soll, dass die Beschuldigte die Ereignisse wider besseren Wissens dargestellt hätte. Sie macht diesbezüglich lediglich geltend, dass im Artikel der Aargauer Zeitung vom 18. Juni 2019 erwähnt worden wäre, wenn die Beschwerdeführerin den Ehemann der Beschuldigten als Lügner und Betrüger bezeichnet hätte, zumal im Artikel ja beispielsweise erwähnt werde, dass die Beschwerdeführerin den Ehemann der Beschuldigten an seine Konkurse erinnert habe.