7.3.2. Ebenfalls ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin habe ihre Äusserungen nicht wider besseren Wissens gemacht. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es keine Hinweise gibt, dass die Be- - 10 - schuldigte die Situation nicht so schilderte, wie sie diese tatsächlich wahrgenommen hat. Dass sie die Situation anders wahrnahm als die Beschwerdeführerin, liegt in der Natur der Sache und begründet keinen Verdacht, dass sie wider besseren Wissens ausgesagt haben könnte.