Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass nicht nur Aussagen, die direkt den Tatvorwurf zu entkräften vermögen, als sachbezogen gelten müssen. Vielmehr muss die Schilderung sämtlicher Ereignisse, die zwischen den Parteien während der Verhandlungspause, anlässlich welcher es zur behaupteten Drohung gekommen sein soll, vorgefallen sind, als sachbezogen gelten. Für die Ermittlung des Sachverhalts ist unter Umständen nämlich nicht nur eine Schilderung des Kerngeschehens im engeren Sinne, sondern auch eine Schilderung der Begleitumstände von Relevanz.