Darüber hinaus können sich auch Anwälte sowie die Prozessparteien selbst auf diesen Rechtfertigungsgrund berufen. Sie können sich bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten berufen. Der Zeuge handelt aufgrund seiner Zeugnispflicht rechtmässig, wenn er aussagt, was er für wahr hält. Dies gilt selbst, wenn er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Unrichtigkeit seiner vermeintlich wahren Angaben hätte erkennen können. Gleiches gilt für die polizeilich oder richterlich einvernommene Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 ff. StPO, obwohl sie zu Aussagen nicht verpflichtet, sondern lediglich berechtigt ist.