7.2.2. Indessen verhält sich gemäss Art. 14 StGB rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Einem Anzeigeerstatter ist es erlaubt, das als strafrechtlich relevant betrachtete Verhalten näher zu umschreiben, selbst wenn seine Äusserungen allenfalls ehrenrührig sind. Andernfalls liefe er Gefahr, dass seine Anzeige wegen ungenügender Substantiierung nicht behandelt würde. Er kann sich grundsätzlich auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen, auch wenn sich der Verdacht in der Folge nicht erhärtet.