habe. Zudem hätten diese Äusserungen nichts mit dem gegen die Beschuldigte laufenden Strafverfahren zu tun. Mit ihren Ausführungen habe sie den Tatverdacht unmöglich widerlegen können. Die Äusserungen seien daher nicht sachbezogen gewesen. Auch habe sich die Beschuldigte bei ihrer Verteidigung nicht auf das Notwendigste beschränkt. Wer bei der Verteidigung zum Angriff im Form einer Ehrverletzung greife und der Gegenpartei ehrverletzende Äusserungen andichte, beschränke die Verteidigung nicht auf das Notwendige. Solches sei auch gar nicht geeignet, den eigenen Tatvorwurf zu entkräften.