Wenn die Beschuldigte nicht gewusst habe, dass ihre im Schreiben gemachten Äusserungen strafbar seien, so schütze sie dies nicht vor Strafe. Wenn sie die Aussagen aus Entsetzen über die Strafanzeige gemacht habe, könne dies höchstens bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Darüber hinaus habe die Beschuldigte gewusst, dass die Untersuchungen zeigen würden, dass sie ihre Aussagen wider besseren Wissens gemacht -7-