5. In der Replik wirft die Beschuldigte der Beschwerdeführerin Stimmungsmache vor und stellt sich auf den Standpunkt, die Strafanzeige wegen Drohung sei gerechtfertigt gewesen, habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau doch einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte erlassen. Weiter sei die Behauptung der Beschuldigten, die Beschwerdeführerin habe die vorliegend infrage stehende Strafanzeige nur gemacht, weil die früheren Anzeigen nicht zu einer Verurteilung geführt hätten und sie den Druck habe aufrechterhalten wollen, ebenso falsch wie unerheblich. Im Übrigen hätten auch die Beschuldigte und ihr Ehemann ungerechtfertigte Strafanzeigen gegen die Beschwerdeführerin erhoben.