Zum Zeitungsartikel sei sodann zu sagen, dass dieser immerhin einen Teil der Äusserungen, welche die Beschuldigte der Beschwerdeführerin unterstelle, bestätige (Konkursvorwürfe). Weder die Beschwerdeführerin noch die Beschuldigte würden wissen, weshalb im Zeitungsartikel nur ein Teil der hitzigen Diskussion im Wartezimmer wiedergegeben worden sei. Auch sei nicht zu vergessen, dass die Beschuldigte die Finessen der Formulierung von Rechtsschriften nicht kenne und ihre Verteidigungsbemühungen daher mehr von der belastenden Situation getrieben bzw. motiviert gewesen seien.