14 StGB unvollständig. Es gehe vielmehr darum, dass die Prozessparteien geschützt würden, wenn sie ihre eigenen Darstellungen und Wahrnehmungen schildern würden, auch wenn die Gegenpartei diese Darstellungsweise bestreite und die Vorkommnisse gegenteilig schildern würde. Das Verteidigungsrecht sei nicht beschränkt auf Ausführungen, die mittels zusätzlicher Beweise belegt werden könnten.