des Drohungsvorwurfs gewesen seien, bezogen. Die Aussagen seien folglich sachbezogen gewesen. An der Sache vorbei gehe sodann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau von einer falschen Prämisse ausgegangen sei, indem sie angenommen habe, die Beschwerdeführerin habe die behaupteten Äusserungen gegenüber dem Ehemann der Beschuldigten tatsächlich gemacht. Die Beschwerdeführerin interpretiere den Schutzgedanken von Art. 14 StGB unvollständig.