Aufrechterhaltung des Drucks habe die Beschwerdeführerin nun die vorliegend infrage stehende Strafanzeige eingereicht. Das vorliegende Verfahren habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurecht nicht an die Hand genommen. Die streitgegenständlichen Äusserungen der Beschuldigten seien in Wahrung der Verteidigungsrechte erfolgt. Bei Art. 14 StGB müsse dem Schutz wirksamer Verteidigung Beachtung geschenkt werden. Vorliegend seien die Aussagen an die zuständige Stelle, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, erfolgt und hätten sich auf die Strafanzeigerin sowie die Vorkommnisse im Wartesaal, die Gegenstand -6-