4. Die Beschuldigte führte in der Beschwerdeantwort aus, der Ursprung der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien liege in einer Straftat der Beschwerdeführerin (fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst i.S.v. Art. 222 Abs. 1 StGB), wofür die Beschwerdeführerin rechtskräftig verurteilt worden sei. Nachdem anfangs vor allem der Ehemann der Beschuldigten im Fokus gestanden sei, habe die Beschwerdeführerin später auch die Beschuldigte in den Fokus genommen.