könne. Gerade der Artikel in der Aargauer Zeitung vom 18. Juni 2019, den die Beschuldigte als Beleg für die Korrektheit ihrer Darstellung heranziehe, sei tatsächlich ein gewichtiges Indiz, dass die Beschwerdeführerin den Ehemann der Beschuldigten nicht als Lügner und Betrüger bezeichnet habe. Denn dem fraglichen Zeitungsartikel sei lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Ehemann der Beschuldigten an dessen Konkursverfahren erinnert habe. Hätte die Beschwerdeführerin den Ehemann der Beschuldigten tatsächlich als Lügner und Betrüger bezeichnet, wäre dies von der Presse wohl dankend aufgenommen worden.