3. In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin (zusammengefasst) aus, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau seien die Äusserungen der Beschuldigten nicht i.S.v. Art. 14 StGB gerechtfertigt, da diese nicht sachbezogen gewesen seien und wider besseren Wissens erfolgt seien. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gehe von der unzutreffenden Prämisse aus, dass die Beschwerdeführerin den Ehemann der Beschuldigten tatsächlich als Lügner und Betrüger bezeichnet habe. Tatsächlich sei dem aber nicht so gewesen. Daran ändere auch die (Schutz-)Behauptung der Beschuldigten nichts, wonach sie alles im Detail belegen -5-