In ihren Ausführungen beschränke sich die Beschuldigte zudem auf das für die Erläuterung ihres Standpunktes Notwendige. Dem Schreiben sei ferner zu entnehmen, dass die Beschuldigte ihre Aussagen für wahr halte bzw. nicht wider besseren Wissens getätigt habe, habe sie doch ausgeführt, dass sie "alles im Detail belegen könne." Die Staatsanwaltschaft nehme ein Verfahren nicht an die Hand, wenn die fraglichen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt seien (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6) dürfe auch bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes eine Nichtanhandnahme erfolgen.