Es liege insofern auf der Hand, dass die Beschuldigte die potentiell ehrverletzenden Aussagen in Ausübung ihrer Parteirechte bzw. ihrer Darlegungspflichtenund -rechte im Rahmen ihrer Verteidigung getätigt habe. Aus dem infrage stehenden Schreiben gehe klar hervor, dass die Beschuldigte der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ihre Sicht der Dinge bezüglich des Sachverhalts habe darlegen wollen, der dem gegen sie ausgestellten Strafbefehl zugrunde gelegen habe. Ihre Aussagen seien insoweit "sachbezogen" gewesen. In ihren Ausführungen beschränke sich die Beschuldigte zudem auf das für die Erläuterung ihres Standpunktes Notwendige.