Ob es sich bei den im Schreiben vom 20. Februar 2020 bzw. den Äusserungen in dessen Beilage (Anzeigebeilage 2, act. 13. ff.) tatsächlich um ehrenrührige Tatsachen handle, könne offenbleiben, da diese Äusserungen jedenfalls durch Art. 14 StGB gerechtfertigt seien. Beim besagten Schreiben handle es sich um eine Einsprachebegründung und damit um eine "Deponierung von Aussagen" zur eigentlichen Verteidigung. Es liege insofern auf der Hand, dass die Beschuldigte die potentiell ehrverletzenden Aussagen in Ausübung ihrer Parteirechte bzw. ihrer Darlegungspflichtenund -rechte im Rahmen ihrer Verteidigung getätigt habe.