2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung (zusammengefasst) wie folgt: Die (dreimonatige) Strafantragsfrist sei mit Strafanzeige vom 19. Januar 2021 gewahrt worden, da im Strafverfahren ST.2019.7484 nach Einsprache der Beschuldigten keine Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei bzw. die Beschwerdeführerin tatsächlich erst am 20. Oktober 2020 vom Schreiben der Beschuldigten im Verfahren ST.2019.7484 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erfahren habe.