105 Abs. 1 lit. a StPO, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben (und die folglich keine Parteistellung haben), trifft dies jedoch nicht zu. Sie sind nicht zur Beschwerde legitimiert. Die Konstituierung hat bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO). Durch das Stellen eines Strafantrages hat sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Sie ist als Partei folglich zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. -4-