3.4. Die Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2021: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin." 3.5. Die Beschwerdeführerin replizierte am 28. Februar 2022. 3.6. Am 15. März 2022 duplizierte die Beschuldigte. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: