3.2. Der Verfahrensleiter forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. November 2021 auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00 zu leisten. Die Beschwerdeführerin leistete den Vorschuss am 25. November 2021, nachdem ihr die Kostenvorschussverfügung am 15. November 2021 zugestellt worden war. -3- 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unter Verweis auf die Nichtanhandnahmeverfügung: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen."